Satzung des
Deutsch-Australisches Netzwerk (DeAN ) e.V.
Achtung, nicht mehr aktuell. Es gab am 21.09.2003 in Essen eine Satzungsänderung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "DeAN Deutsch-Australisches Netzwerk". Er
ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Passau. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung
kann der Sitz verlegt werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein ist eine Vereinigung ehemaliger Studierender in Australien. Zweck
des Vereins ist es, den deutsch-australischen Wissenschafts und Forschungsaustausch
auf universitärer Ebene zu fördern, sowie ein interkulturelles und
interdisziplinäres Informati-onsforum zu bieten, um Studierende und Akademiker
beider Nationen bei der Durch-führung von Studien-, Forschungs und Lehraufenthalten
zu unterstützen.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schaffung, Förderung und Vertiefung des wissenschaftlichen Gedankenaustauschs
mit deutschen Studierenden und Akademikern in Australien und australischen
Studierenden und Akademikern in Deutschland
- Durchführung von Vorträgen, Seminaren und anderen wissenschaftlichen
Veran staltungen an Universitäten in Deutschland und Australien
- Information und Beratung zum Studium in Australien und für australische
Studenten in Deutschland
- Verbesserung der Bedingungen für und finanzielle Unterstützung
von Studien-, Forschungs und Lehraufenthalten in beiden Ländern
§ 3 Beitritt zu anderen Vereinigungen
- Der Verein kann als ordentliches oder assoziiertes Mitglied anderen Vereinigungen
beitre-ten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist überparteilich und unabhängig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen
Gewinn. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen
erstattet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- "DeAN Deutsch-Australisches Netzwerk" besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- institutionellen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die an
australischen Universitäten studiert, geforscht oder gelehrt haben oder
ein sonstiges Interesse an dem Vereinszweck nachweisen. Die Erlangung eines
Abschlusses an einer australischen Universität ist nicht erforderlich.
- Institutionelles Mitglied können juristische Personen sowie sonstige
Institutionen und Vereinigungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck
zu unterstützen und zu fördern.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
ernannt.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in Abweichung
von § 9 Abs. 6 nach folgendem Verfahren:
- Der/ die Präsident/in teilt den übrigen Vorstandsmitgliedern die
Namen der Personen mit, die die Mitgliedschaft beantragt haben. Spricht sich
die einfache Mehrheit der Vorstands-mitglieder für die Aufnahme aus oder
erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Rückmeldung, so gilt
die Aufnahme als beschlossen. Der/die Präsident/in oder ein von ihm/ihr
beauftragtes Vorstandsmitglied teilt der antragstellenden Person die Entscheidung
mit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß
oder Tod.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Er entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende
Geschäftsjahr.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen das Vereinsinteresse verstoßen
hat, ausschließen. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied
Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
-
§ 7 Beitragszahlung
- Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder zu einer jährlichen
Beitragszah-lung verpflichtet. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres,
im Beitrittsjahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufnahme fällig.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen einzelne
Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin und den
zwei Vizepräsi-dent(inn)en, dem/der Generalsekretär/in und dessen/deren
Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
sowie aus maximal fünf weiteren Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands
im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ernennt der Vorstand
für die restliche Amtsperiode ein geeignetes Ersatzmitglied. Der erste
Vorstand wird durch die Gründungsversammlung gewählt.
- Bei der Wahl des Vorstands soll auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis
der einzelnen Fachrichtungen geachtet werden.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Verhinderung ist
schriftliche Stimmabgabe zulässig.
- Vorstand im Sinne des BGB sind der/die Präsident/in und die zwei Vizepräsident-(inn)en,
der/die Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/in, der/die
Schatz-meister/in und dessen/deren Stellvertreter/in, von denen jeder einzeln
zur Vertretung befugt ist.
- Der Vorstand tritt auf Antrag des/der Präsidenten/Präsidentin
oder zweier Vorstands-mitglieder zusammen. Es soll mindestens eine Vorstandssitzung
im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr
zusam-mentreten.
- Sie wird von dem/der Präsidenten/Präsidentin, im Falle seiner/ihrer
Verhinderung von einem/einer der Vizepräsident(inn)en unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
- Jedes Mitglied kann schriftlich bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin,
im Falle seiner/ihrer Verhinderung einem/einer der Vizepräsident(inn)en.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Institutionelle
Mitglieder entsenden zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen/eine Vertreter/in.
Die Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von anderen Mitgliedern
vertreten lassen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen und Beschluß über die Auflösung
des Vereins
- Entscheidung bezüglich eines Beitritts zu/einer Assoziierung mit
einer anderen Vereinigung
- Beschluß über die Verlegung des Vereinssitzes nach §
1 Abs. 2
- sonstige Gegenstände, deren Entscheidung sie sich ausdrücklich
vorbehält.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
geladen ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von der protokollführenden
Person zu unterzeichnen ist.
- Auf Beschluß des Vorstandes oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder
dies beantragt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefaßt
werden muß.
- Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung eine oder
mehrere Perso-nen als Liquidator(en), die mit der Liquidation des Vereinsvermögens
betraut werden.
- Über den Anfall des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
Das Vereinsvermögen muß an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung der Wissenschaft und Forschung fallen. Die Vermögensübertragung
darf nur mit Zustimmung des zustän-digen Finanzamtes erfolgen.
Bonn, den 27. September 1997
(Stand: 4.Juli 1998)