Satzung des
Deutsch-Australisches Netzwerk (DeAN ) e.V.

Achtung, nicht mehr aktuell. Es gab am 21.09.2003 in Essen eine Satzungsänderung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "DeAN Deutsch-Australisches Netzwerk". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Passau. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Sitz verlegt werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist eine Vereinigung ehemaliger Studierender in Australien. Zweck des Vereins ist es, den deutsch-australischen Wissenschafts und Forschungsaustausch auf universitärer Ebene zu fördern, sowie ein interkulturelles und interdisziplinäres Informati-onsforum zu bieten, um Studierende und Akademiker beider Nationen bei der Durch-führung von Studien-, Forschungs und Lehraufenthalten zu unterstützen.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  3. Schaffung, Förderung und Vertiefung des wissenschaftlichen Gedankenaustauschs mit deutschen Studierenden und Akademikern in Australien und australischen Studierenden und Akademikern in Deutschland
  4. Durchführung von Vorträgen, Seminaren und anderen wissenschaftlichen Veran staltungen an Universitäten in Deutschland und Australien
  5. Information und Beratung zum Studium in Australien und für australische Studenten in Deutschland
  6. Verbesserung der Bedingungen für und finanzielle Unterstützung von Studien-, Forschungs und Lehraufenthalten in beiden Ländern

§ 3 Beitritt zu anderen Vereinigungen

  1. Der Verein kann als ordentliches oder assoziiertes Mitglied anderen Vereinigungen beitre-ten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist überparteilich und unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen erstattet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. "DeAN Deutsch-Australisches Netzwerk" besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. institutionellen Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die an australischen Universitäten studiert, geforscht oder gelehrt haben oder ein sonstiges Interesse an dem Vereinszweck nachweisen. Die Erlangung eines Abschlusses an einer australischen Universität ist nicht erforderlich.
  3. Institutionelles Mitglied können juristische Personen sowie sonstige Institutionen und Vereinigungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen und zu fördern.
  4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in Abweichung von § 9 Abs. 6 nach folgendem Verfahren:
  6. Der/ die Präsident/in teilt den übrigen Vorstandsmitgliedern die Namen der Personen mit, die die Mitgliedschaft beantragt haben. Spricht sich die einfache Mehrheit der Vorstands-mitglieder für die Aufnahme aus oder erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Rückmeldung, so gilt die Aufnahme als beschlossen. Der/die Präsident/in oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied teilt der antragstellenden Person die Entscheidung mit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, ausschließen. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  4.  

§ 7 Beitragszahlung

  1. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder zu einer jährlichen Beitragszah-lung verpflichtet. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, im Beitrittsjahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufnahme fällig. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin und den zwei Vizepräsi-dent(inn)en, dem/der Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in, sowie aus maximal fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ernennt der Vorstand für die restliche Amtsperiode ein geeignetes Ersatzmitglied. Der erste Vorstand wird durch die Gründungsversammlung gewählt.
  3. Bei der Wahl des Vorstands soll auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis der einzelnen Fachrichtungen geachtet werden.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Verhinderung ist schriftliche Stimmabgabe zulässig.
  5. Vorstand im Sinne des BGB sind der/die Präsident/in und die zwei Vizepräsident-(inn)en, der/die Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/in, der/die Schatz-meister/in und dessen/deren Stellvertreter/in, von denen jeder einzeln zur Vertretung befugt ist.
  6. Der Vorstand tritt auf Antrag des/der Präsidenten/Präsidentin oder zweier Vorstands-mitglieder zusammen. Es soll mindestens eine Vorstandssitzung im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zusam-mentreten.
  2. Sie wird von dem/der Präsidenten/Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer der Vizepräsident(inn)en unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  3. Jedes Mitglied kann schriftlich bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung einem/einer der Vizepräsident(inn)en.
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Institutionelle Mitglieder entsenden zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen/eine Vertreter/in. Die Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von anderen Mitgliedern vertreten lassen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
  9. Auf Beschluß des Vorstandes oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefaßt werden muß.
  2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung eine oder mehrere Perso-nen als Liquidator(en), die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
  3. Über den Anfall des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen muß an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung fallen. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zustän-digen Finanzamtes erfolgen.

 

Bonn, den 27. September 1997

(Stand: 4.Juli 1998) 


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